Freundeskreis

Satzung

Satzung der Vereinigung

„Freundeskreis der Universität in Koblenz e.V.“

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Freundeskreis der Universität in Koblenz e. V.“. Er hat seinen Sitz in Koblenz.

§2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und die Förderung der Volks- und Berufsausbildung einschließlich der Studentenhilfe.

(2) Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch

a) Förderung der Universität Koblenz-Landau in Koblenz als wissenschaftliche Einrichtung,
b) Förderung der Kooperation zwischen der Universität Koblenz-Landau, der Stadt Koblenz und der Region Mittelrhein,
c) Maßnahmen aller Art, die das Ziel des Vereins fördern,
d) Öffentlichkeitsarbeit für die Universität Koblenz-Landau,
e) finanzielle Zuwendungen an Einrichtungen der Universität Koblenz-Landau oder einzelne Studierende.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vorstands- und Kuratoriumsmitgliedern wird für ihre Tätigkeit keine Vergütung gewährt.

(4) Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig; ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.

§3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat Mitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.

(3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand und deren Annahme seitens des Vorstandes erworben.

(4) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in besonderem Maße um die Zwecke des Vereins verdient gemacht hat.

§4 Einkünfte, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der Beiträge.

(2) Die Festsetzung des jährlichen Beitrags wird der Selbsteinschätzung der Mitglieder überlassen. Der Mindestbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Die Beiträge werden zu Beginn des Jahres fällig.

(4) Über Mitgliedsbeiträge und Spenden werden Spendenbescheinigungen ausgestellt.

(5) Die Mittel des Vereins müssen ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 erwähnten Zwecks verwendet werden.

(6) Über die Anlage des Vermögens und der Erträge entscheidet der Vorstand.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod,

b) durch schriftliche Austrittserklärung, die jedoch erst zum Ende des Geschäftsjahres wirksam wird.

c) durch Ausschluß aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.

(2) Der Ausschluß ist insbesondere dann möglich, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen und dem Zweck des Vereins in erheblichem Maße geschadet hat, oder wenn es trotzt wiederholter Aufforderung seinen Mitgliedsbeitrag nicht zahlt. Gegen den Beschluß kann innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung angerufen werden.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden kein Geld- oder Sachleistungen erstattet.

§6 Organe

(1) Organe des Vereins sein

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung

(2) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass ein Kuratorium gebildet wird.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern: dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Der jeweilige Vorsitzende der Stiftung Universität in Koblenz ist geborener stellvertretender Vorsitzender.

(2) Der Vorstand wird mit Ausnahme des geborenen stellvertretenden Vorsitzenden und des Beisitzers gemäß Abs. (3) durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Nachwahl muss stattfinden, wenn dem Vorstand nur noch drei Mitglieder angehören.

(3) Der Stadtvorstand kann einen Beisitzer als Mitglied des Vorstandes benennen.

(4) Der Präsident der Universität in Koblenz-Landau und der Vizepräsident in Koblenz nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den geborenen stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein vertreten.

(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

§8 Kuratorium

(1) Der Vorstand kann zur Unterstützung der Arbeit des Vereins ein Kuratorium und beratende Beiräte bilden.

(2) Dem Kuratorium können bis zu 12 Personen angehören, die bereit und in der Lage sind, die Ziele des Freundeskreises besonders zu fördern. Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben.

(3) Die Mitglieder von Kuratorium und Beiräten werden von dem Vorstand auf die Dauer von bis zu drei Jahren berufen.

(4) Das Kuratorium wird bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens vier seiner Mitglieder vom Vorsitzenden des Vorstandes zu gemeinsamen Sitzungen mit dem Vorstand einberufen.

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden einzuberufen, außerdem auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes oder einem Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände.

(3) Die Einberufung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt schriftlich an die Mitglieder. Die Einladung muss zwei Wochen vor der Sitzung abgesandt sein.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen entscheidet das Los.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(6) Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(7) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.

§10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) die Feststellung und Änderung der Satzung,
b) die Wahl des Vorstandes,
c) die Entgegennahme der nach Ablauf von einem Jahr zu erstattenden Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) die Bestimmung der Kassenprüfer,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) die Auflösung des Vereins.

§11 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§12 Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universität Koblenz-Landau, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§13 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

(2) Die Satzung wurde ursprünglich am 8. Februar 1993 beschlossen und zuletzt am 14. Dezember 2016 geändert.